Die Allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die §§651a ff. BGB und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns und werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bieten Sie (nachfolgend „Reisender“ genannt) uns, der Ostreisen GmbH (nachfolgend „Reiseveranstalter“ genannt), den Abschluss eines Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage ist die vorausgehende Unterrichtung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 und die Reiseausschreibung. Dazu gehören auch die allgemeinen Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes mit Nennung der Fristen für die Erlangung eines Visums. Der Reisende vertritt alle Vertragspflichten der von ihm angemeldeten Personen. Handelt er ohne Vertretungsbefugnis, haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.
1.2. Der Pauschalreisevertrag kommt mit der Zusendung der Reisebestätigung zustande. Die Reisebestätigung schließt sämtliche Nebenabreden und Sonderwünsche ein und wird innerhalb von zehn Tagen ausgehändigt.
1.3. Der Reisende kann über den Reiseveranstalter eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abschließen. Ansprüche nach Ziffer 7.1. kann der Reisende dann gegen das Versicherungsunternehmen verfolgen.
2. Vertragsübertragung
Der Reisende kann rechtzeitig vor Reisebeginn erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Pauschalreisevertrages eintritt, sofern dieser den vertraglichen Reiseerfordernissen genügt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten fordern. Es gilt § 651e BGB.
3. Preise und Zahlungen
3.1. Alle genannten Preise sind in Euro und pro Person. Der Reisegrundpreis gilt bei Unterbringung im Doppelzimmer. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Es gilt § 651r BGB.
3.2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der kalkulierten Kosten (wie Treibstoffkosten oder Gebühren) bis zu maximal 8% zu ändern. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt.
3.3. Nach Abschluss des Pauschalreisevertrages ist eine Anzahlung innerhalb von 8 Tagen zu zahlen. Die Anzahlung beträgt 25% des Reisepreises bei Flugreisen, andernfalls 15% des Reisepreises. Falls eine Reiseversicherung über den Reiseveranstalter gebucht wird, erhöht sich die Anzahlungssumme um die entsprechende Versicherungsprämie.
3.4. Der Restbetrag des Reisepreises ist ohne gesonderte Aufforderung 30 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 31 Tage vor Reisebeginn) ist der gesamte Reisepreis sofort fällig. Der Versand der Reiseunterlagen erfolgt nach kompletter Zahlung des Reisepreises und ca. 10 – 12 Tage vor Reisebeginn.
4. Leistungen
4.1. Der Umfang der touristischen Leistungen ergibt sich aus der Reiseausschreibung, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
4.1.1. Es ist möglich, dass die Reise mit einem örtlichen Bus fortgesetzt wird, da bei der Verteilung der Gäste im Zielgebiet die einzelnen Bestimmungsorte für den Reisebus zu weit auseinander liegen, oder dass das Ausflugsprogramm mit einem örtlichen Bus durchgeführt wird, wenn sich z.B. bei geringer Buchungslage zwei Reisegruppen für die Hin- und Rückreise den Reisebus teilen müssen.
4.1.2 Bei Flügen liegen die Gestaltung des Flugplans und seine Einhaltung im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften. Bei Fährpassagen dem entsprechend bei der Reederei. Bei Bahnreisen dem entsprechend bei der Dt. Bahn.
Die Europäische Kommission bietet eine Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften an, die Sie über die Internetseite ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de aufrufen können.
4.1.3 Die Einteilung der Zimmer obliegt der Hotelleitung. Bei Halbpension-Buchung gilt in der Regel Frühstück und Abendessen. Die abgebildete Klassifizierung der Hotelkategorie orientiert sich an der jeweiligen Landeskategorie.
4.2. Der Reiseveranstalter behält sich ausdrücklich vor, Änderung aus dem Inhalt des Pauschalreisevertrages zu erklären. Dieser Vorbehalt gilt nur, soweit eine Leistungsänderung notwendig ist.
5. Leistungsänderungen
5.1. Nachträgliche Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen aus dem Pauschalreisevertrag, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Bei unerheblichen Änderungen, also Änderungen die den Gesamtzuschnitt der Pauschalreise nicht beeinträchtigen, genügt eine Erklärung vor Reisebeginn.
5.2. Eine erhebliche Vertragsänderung aus dem Pauschalreisevertrag einer wesentlichen Reiseleistung muss dem Reisenden unverzüglich erklärt werden. Wenn dies notwendig wird, kann der Reiseveranstalter ein Angebot mit einer Preiserhöhung oder die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten und verlangen, dass der Reisende innerhalb einer vom Reiseveranstalter bestimmten und angemessenen Frist das Angebot annimmt oder seinen Rücktritt aus dem Pauschalreisevertrag erklärt. Es gilt § 651f Absatz 2 und §651g BGB.
5.3. Nach Ablauf der vom Reiseveranstalter bestimmten Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen.
5.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Vermittelte Einzelleistungen
Vom Pauschalreisevertrag ausgenommen sind touristische Einzelleistungen, die nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und keinen erheblichen (weniger als 25%) Anteil am Gesamtwert ausmachen. Dazu zählen Bahnreisen oder Übernachtungen zum Erreichen der Pauschalreise. Eine Reiseversicherung und ein Visum gelten nicht als Reiseleistung.
7. Rücktritt des Kunden vor Reisebeginn
7.1. Der Reisende kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, verlangt aber im Gegenzug eine Entschädigungspauschale. Es gilt § 651h BGB. Ausgehend vom Reisepreis sind je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Bei Flugreisen:
ab Buchung und bis 60 Tage vor Reisebeginn = 25%
von 59 bis 45 Tage vor Reisebeginn = 40%
von 44 bis 22 Tage vor Reisebeginn = 60%
von 21 bis 4 Tage vor Reisebeginn = 80%
ab 3 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen = 95%
Andernfalls und insbesondere bei Busreisen:
ab Buchung und bis 45 Tage vor Reisebeginn = 15%
von 44 bis 22 Tage vor Reisebeginn = 30%
von 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn = 50%
von 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn = 60%
ab 6 Tage vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen = 80%
7.2. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang des Rücktritts beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
7.3. Bei Verträgen über Reiseleistungen gilt kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht § 312g BGB.
7.4. Für die private Anreise des Reisenden zum Beginn der Pauschalreise ist der Reisende selbst verantwortlich. Dies gilt insbesondere für das pünktliche Erscheinen am Abflughafen bei Flugreisen bzw. am Einstiegsort bei Busreisen. Falls die gebuchte Pauschalreise teilweise oder überhaupt nicht in Anspruch genommen werden kann, gilt Ziffer 7.1.
7.5. Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, mit der Reisebestätigung eine höhere oder konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung zu begründen. Dies gilt z.B. wenn der Reisende ausdrücklich ein Flugticket zum Tarif ohne Stornierungsmöglichkeit verlangt.
7.6. Die Kosten für ein Visum werden zu 100% berechnet, wenn zum Zeitpunkt des Rücktrittes der Reisepass schon bei der Auslandsvertretung ist.
7.7. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziffer 1.1. hat der Kunde selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen. Wenn der Reiseveranstalter sich zur Beschaffung eines Visums angeboten hat, müssen die hierfür angeforderten Unterlagen dem Reiseveranstalter fristgerecht überlassen werden. Kann der Reisende infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen die Pauschalreise nicht antreten, so ist der Kunde hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiger Reisepass, keine Einhaltung von Fristen, kein Impfnachweis). Insofern gilt Ziffer 7.1.
7.8. Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss eine Umbuchung, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert von 15 € verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information dem Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist. Ist eine Umbuchung nicht möglich, gilt Ziffer 7.1.
8. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Reisebeginn
8.1. Der Reiseveranstalter kann bis 30 Tage vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die erforderliche Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. Es gilt § 651h BGB. Sind in der Reiseausschreibung von Busreisen weniger als 20 Personen angegeben, können Reisen kombiniert befördert werden und für die Mindestteilnehmerzahl gilt die Summe von 20 Personen pro Reisebus.
8.2. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise anzubieten.
8.3. Kommt es nach dem Rücktritt des Reiseveranstalters zur Auflösung des Vertrages, muss der Reiseveranstalter den erhaltenen Reisepreis (ohne die Prämie einer Reise-Rücktrittskosten-Vers.) zurückerstatten.
9. Rücktritt durch außergewöhnliche Umstände
9.1. Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Pauschalreisevertrag kündigen. Es gilt § 651h Absatz 3 und Absatz 4.2 BGB.
10. Reisemängel
10.1. Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.
10.2. Reisemängel sind am Bestimmungsort beim Reiseleiter oder über die Kontaktdaten direkt beim Reiseveranstalter unverzüglich anzuzeigen. Reiseleiter sind neben einer möglichen Mangelbeseitigung nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche zu. Es gilt § 651o BGB.
10.3. Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Eine Abhilfe des Reisemangels kann verweigert werden, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder der Wert der Abhilfe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Es gilt § 651k Absatz 1 BGB.
10.4. Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahme aus Ziffer 10.3. nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten und angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
10.5. Betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistung, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.
10.6. Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach einer vom Reisenden bestimmten und angemessenen Frist kündigen. Nach berechtigter Kündigung ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, unverzüglich für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Rückbeförderung muss der Beförderung aus dem Reisevertrag gleichwertig entsprechen. Es gilt § 651l BGB.
10.7. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Es gilt
§ 651n BGB.
10.8. Ansprüche des Reisenden sind innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.
10.9. Die Europäische Kommission bietet eine Onlineplattform zur Streitbeilegung an, die Sie über die Internetseite
ec.europa.eu/consumers/odr aufrufen können. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten der nationalen Streitbeilegungsstellen.
11. Reiseabbruch und Mitwirkungspflichten durch den Reisenden
11.1. Die Pauschalreise kann nach dem Reisebeginn auf Wunsch des Reisenden abgebrochen werden; z.B. bei Krankheit oder sofort notwendiger Heimreise.
11.2. Der Reiseveranstalter kann den Vertrag mit dem Reisenden ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sein widriges Verhalten für die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist.
11.3. Dem Reiseveranstalter steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Beistandspflicht des Reiseveranstalters
12.1. Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, hat der Reiseveranstalter ihm in angemessener Weise Beistand zu gewähren.
12.2. Hat der Reisende seinen Umstand schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Reiseveranstalter einen angemessenen Ersatz für seine tatsächlichen Aufwendungen verlangen. Es gilt § 651q BGB.
13. Zulässige Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder ein Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht oder ausgeschlossen werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Es gilt § 651p BGB (bspw. EG Verordnung 261/2004).
13.3. Schäden am Reisegepäck oder Zustellungsverzögerungen sind unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige dem zuständigen Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
13.4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa durch die jeweilige Auslandsvertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung zu vertreten. Der Reiseveranstalter haftet nicht für den Postversand.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Reisebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.
14.2. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts wird unter Ausschluss anderer nationaler Landesgesetze vereinbart. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand 01.08.2022
Reiseveranstalter:
Ostreisen GmbH, Lagesche Str. 32, 32657 Lemgo
Tel.: 05261 2882600, Fax: 05261 2882626
Email: info@ostreisen.de
Geschäftsführer: Mario Tomao, Manfred Höffner
Amtsgericht Lemgo HRB 6927, USt-IdNr. DE 266790921